Darf ich mit dem geerbten Auto erstmal weiterfahren?
Ja. Das ist die kurze, klare Antwort. Sie dürfen das Fahrzeug weiterhin im Strassenverkehr nutzen. Die Kfz-Haftpflichtversicherung des Verstorbenen erlischt nicht mit dem Tod. Sie geht automatisch auf die Erben über. Das Fahrzeug ist also lückenlos versichert. Auch die Zulassung bleibt bestehen. In den Fahrzeugpapieren steht zwar noch der Name des Verstorbenen, aber das macht das Fahrzeug nicht illegal. Es ist zugelassen und versichert. Trotzdem gibt es zwei Dinge, die Sie zeitnah erledigen sollten. Erstens: Informieren Sie die Kfz-Versicherung über den Todesfall. Die Versicherung wird die Beiträge neu berechnen, weil sich die Risikomerkmale ändern (Ihr Alter, Ihre Fahrpraxis, Ihre Schadenfreiheitsklasse statt der des Verstorbenen). Zweitens: Halten Sie auf Fahrten die Sterbeurkunde und einen Erbnachweis griffbereit. Bei einer Verkehrskontrolle werden Polizisten fragen, warum ein anderer Name in den Papieren steht. Mit Sterbeurkunde und Erbnachweis können Sie die Situation schnell klären. Wie viel Zeit haben Sie für die Ummeldung? Die Fahrzeug-Zulassungsverordnung verlangt, dass der Halterwechsel unverzüglich gemeldet wird. Eine feste Tagesfrist gibt es nicht. In der Praxis sind 2 bis 4 Wochen realistisch, insbesondere wenn ein Erbschein beantragt werden muss. Wer die Ummeldung vergisst oder hinauszögert, riskiert ein Bussgeld von 15 Euro. Der Betrag ist gering, aber die Mahnung von der Zulassungsstelle kommt in einer Phase, in der Sie sicher Besseres zu tun haben.
Versicherungsschutz besteht lückenlos
Die Kfz-Versicherung endet nicht mit dem Tod des Versicherungsnehmers. Der Vertrag geht kraft Gesetzes auf die Erben über. Es gibt keine Deckungslücke, auch nicht für einen einzigen Tag. Trotzdem sollten Sie die Versicherung so schnell wie möglich informieren, damit die Beitragsberechnung angepasst werden kann.
Brauchen Sie einen Erbschein für die Ummeldung?
Die Frage nach dem Erbschein ist eine der häufigsten beim geerbten Auto, und die Antwort ist erleichternd: Nein, Sie brauchen nicht zwingend einen Erbschein. Die meisten Zulassungsstellen akzeptieren verschiedene Nachweise. Welcher für Sie der richtige ist, hängt davon ab, wie die Erbfolge geregelt ist.
- Erbschein (der formale Weg) Der Erbschein ist der offizielle Nachweis, dass Sie Erbe sind. Er wird vom Nachlassgericht ausgestellt. Die Kosten richten sich nach dem Gesamtwert des Nachlasses. Bei einem Nachlasswert von 50.000 Euro zahlen Sie ca. 165 Euro, bei 200.000 Euro ca. 435 Euro. Die Bearbeitungszeit liegt zwischen 4 und 12 Wochen. Für die Ummeldung eines Autos ist ein Erbschein meistens nicht nötig.
- Notarielles Testament mit Eröffnungsprotokoll Wenn der Verstorbene ein notarielles Testament hinterlassen hat, reicht dieses zusammen mit dem gerichtlichen Eröffnungsprotokoll in der Regel als Erbnachweis. Das Eröffnungsprotokoll bekommen Sie automatisch vom Nachlassgericht, nachdem das Testament eröffnet wurde.
- Handschriftliches Testament mit Eröffnungsprotokoll Auch ein handschriftliches Testament wird von vielen Zulassungsstellen akzeptiert, wenn das Nachlassgericht die Eröffnung bestätigt hat. Die Handhabung variiert jedoch: Manche Stellen verlangen bei handschriftlichen Testamenten trotzdem einen Erbschein.
- Sterbeurkunde und ZB II (der pragmatische Weg) Einige Zulassungsstellen verzichten komplett auf einen formalen Erbnachweis, wenn Sie die Sterbeurkunde und die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) vorlegen können. Die Logik: Wer die ZB II hat, hat Zugang zu den Papieren des Verstorbenen. Das ist nicht überall so. Rufen Sie vorab bei Ihrer Zulassungsstelle an und fragen Sie, welche Nachweise konkret verlangt werden.
Der Erbschein dauert Wochen?
Kein Grund zur Panik. Solange Sie auf den Erbschein warten, dürfen Sie das Fahrzeug weiterfahren. Die Versicherung besteht fort, die Zulassung bleibt gültig. Holen Sie die Ummeldung einfach nach, sobald der Erbschein vorliegt. Informieren Sie die Zulassungsstelle vorab telefonisch, dass ein Erbschein beantragt ist und die Ummeldung folgt.
Geerbtes Auto ummelden: Schritt für Schritt
Wenn Sie das Fahrzeug behalten möchten, müssen Sie es auf Ihren Namen ummelden. Der Ablauf ähnelt einer normalen Ummeldung nach einem Halterwechsel, hat aber ein paar Besonderheiten.
In einer schwierigen Zeit: den Behördengang ersparen
Die Ummeldung oder Abmeldung eines geerbten Fahrzeugs können Sie über Zulio online erledigen, ohne zur Zulassungsstelle zu müssen. Ummeldung: 98,75 €. Abmeldung: 9,87 €. Keine eID-PIN nötig. Die einzige Alternative ist der persönliche Behördengang.
Jetzt ausprobierenVersicherung über den Todesfall informieren
Rufen Sie die Kfz-Versicherung des Verstorbenen an. Halten Sie die Versicherungsscheinnummer und die Sterbeurkunde bereit. Der Vertrag geht automatisch auf die Erben über. Die Versicherung wird die Beiträge mit Ihren persönlichen Risikomerkmalen (Alter, Wohnort, Fahrpraxis, SF-Klasse) neu berechnen. Fragen Sie bei diesem Gespräch gezielt nach der Übernahme der Schadenfreiheitsklasse.
Entscheidung treffen: Behalten, verkaufen oder abmelden?
Bevor Sie Unterlagen zusammensuchen, klären Sie, was mit dem Fahrzeug passieren soll. Wenn Sie es behalten wollen, folgen die Schritte unten. Wenn Sie es verkaufen wollen, können Sie es erst abmelden und dann verkaufen. Wenn Sie es nicht brauchen, aber noch nicht verkaufen wollen, können Sie es abmelden und später entscheiden.
eVB-Nummer anfordern
Für die Ummeldung brauchen Sie eine neue eVB-Nummer. Wenn Sie die bestehende Versicherung übernehmen, fragen Sie den Versicherer nach einer eVB. Wenn Sie zu einem neuen Versicherer wechseln möchten, schliessen Sie einen neuen Vertrag ab und erhalten die eVB von dort.
Unterlagen zusammenstellen
Sie brauchen: Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II des Fahrzeugs, eVB-Nummer, Ihren Personalausweis, Sterbeurkunde des Verstorbenen, Erbnachweis (Erbschein, Testament mit Eröffnungsprotokoll oder die Kombination aus Sterbeurkunde und ZB II, je nach Anforderung Ihrer Zulassungsstelle) und ein SEPA-Lastschriftmandat für die Kfz-Steuer auf Ihren Namen.
Ummeldung bei der Zulassungsstelle durchführen
Vereinbaren Sie einen Termin bei der Zulassungsstelle Ihres Wohnortes. Wenn der Verstorbene im selben Zulassungsbezirk gewohnt hat wie Sie, können Sie das Kennzeichen behalten. Dann brauchen Sie keine neuen Schilder und sparen 20 bis 35 Euro. Bei unterschiedlichen Bezirken erhalten Sie ein neues Kennzeichen.
Schadenfreiheitsklasse des Verstorbenen übernehmen
Die Schadenfreiheitsklasse (SF-Klasse) des Verstorbenen kann bares Geld wert sein. Wenn der Verstorbene 25 Jahre unfallfrei gefahren ist und Sie selbst erst in SF-Klasse 3 stehen, kann die Übernahme Ihre jährliche Versicherungsprämie um mehrere hundert Euro senken. Die Übernahme ist an Bedingungen geknüpft. Sie müssen ein naher Angehöriger sein: Ehepartner, eingetragener Lebenspartner, Kind oder Enkel. Andere Verwandtschaftsgrade (Geschwister, Neffen) sind bei den meisten Versicherern ausgeschlossen. Die Übertragung muss innerhalb von 12 Monaten nach dem Todesfall beim Versicherer beantragt werden. Danach verfällt der Anspruch. Der Versicherer darf die übertragene SF-Klasse kürzen, wenn Ihre eigene Fahrpraxis geringer ist als die des Verstorbenen. Die Faustregel: Sie können so viele SF-Jahre übernehmen, wie Sie selbst den Führerschein haben. Hat der Verstorbene SF 25 und Sie besitzen den Führerschein seit 10 Jahren, wird Ihre übertragene SF-Klasse auf SF 10 begrenzt. Die Übernahme erfolgt nicht automatisch. Sie müssen sie aktiv beim Versicherer beantragen. Legen Sie die Sterbeurkunde bei und geben Sie an, in welchem Verwandtschaftsverhältnis Sie zum Verstorbenen standen.
Mehrere Erben, mehrere Fahrzeuge?
Wenn der Verstorbene mehrere Fahrzeuge hatte, kann die SF-Klasse jedes Fahrzeugs von je einem berechtigten Erben übernommen werden. Eine SF-Klasse kann aber nicht aufgeteilt werden. Haben zwei Kinder je ein Fahrzeug des Verstorbenen geerbt, kann jedes Kind die SF-Klasse des jeweiligen Fahrzeugs übernehmen.
Steuerliche Aspekte: Erbschaftsteuer und Kfz-Steuer
Beim geerbten Fahrzeug spielen zwei Steuerarten eine Rolle. Die gute Nachricht vorweg: In den meisten Fällen fällt auf das Auto allein keine Erbschaftsteuer an.
- Erbschaftsteuer Der Fahrzeugwert wird zum Gesamtnachlass gerechnet. Für die Erbschaftsteuer gelten grosszügige Freibeträge: Ehepartner haben einen Freibetrag von 500.000 Euro, Kinder von 400.000 Euro, Enkel von 200.000 Euro. Erst wenn der gesamte Nachlass (nicht nur das Auto, sondern auch Immobilien, Konten, Wertpapiere) den Freibetrag übersteigt, wird Erbschaftsteuer fällig. Ein Auto allein löst praktisch nie eine Steuerpflicht aus.
- Kfz-Steuer Die laufende Kfz-Steuer geht mit dem Erbfall auf die Erben über. Solange das Fahrzeug zugelassen ist, wird die Steuer fällig. Das Hauptzollamt zieht sie weiterhin vom hinterlegten SEPA-Konto des Verstorbenen ab. Stellen Sie so schnell wie möglich ein eigenes SEPA-Lastschriftmandat aus, damit die Steuer von Ihrem Konto abgebucht wird. Wenn das Konto des Verstorbenen aufgelöst wird, bevor das neue Mandat steht, kann es zu Rücklastschriften kommen, die ein Mahnverfahren auslösen.
- Abmeldung als Alternative Wenn Sie das geerbte Fahrzeug nicht benötigen, können Sie es abmelden. Mit der Abmeldung endet die Kfz-Steuerpflicht sofort. Das Fahrzeug kann dann in Ruhe verkauft oder verschrottet werden, ohne dass laufende Kosten anfallen.
Sonderfälle: Erbengemeinschaft, Leasing und Finanzierung
Nicht jeder Erbfall ist einfach. In vielen Familien gibt es mehrere Erben, und nicht jedes Fahrzeug gehört dem Verstorbenen tatsächlich.
- Erbengemeinschaft (mehrere Erben) Gibt es mehrere Erben, gehört das Fahrzeug der Erbengemeinschaft. Kein einzelner Erbe darf alleine über das Auto verfügen. Alle Erben müssen der Ummeldung (oder Abmeldung) zustimmen. In der Praxis einigt sich die Erbengemeinschaft darauf, das Fahrzeug auf einen Erben umzumelden. Die anderen erhalten eine Ausgleichszahlung entsprechend ihrem Erbanteil. Ohne Einigung kann kein Erbe das Auto ummelden oder verkaufen.
- Geleastes Fahrzeug Ein Leasing-Fahrzeug gehört dem Leasinggeber, nicht dem Verstorbenen. Es ist kein Bestandteil des Nachlasses. Informieren Sie die Leasinggesellschaft unverzüglich über den Todesfall. Als Erbe treten Sie in den Leasingvertrag ein. Allerdings haben beide Seiten (Erbe und Leasinggeber) ein ausserordentliches Kündigungsrecht aufgrund des Todesfalls. Wenn Sie den Leasingvertrag nicht übernehmen wollen, können Sie ihn fristlos kündigen. Beachten Sie, dass trotzdem eine Schlussrechnung (Minderwertausgleich, offene Raten) fällig werden kann.
- Finanziertes Fahrzeug Bei einer laufenden Autofinanzierung geht die Restschuld auf die Erben über. Prüfen Sie als Erstes, ob eine Restschuldversicherung besteht. Falls ja, übernimmt die Versicherung die noch offenen Raten. Falls keine Restschuldversicherung vorhanden ist, müssen die Erben die Finanzierung weiterführen oder den Kredit ablösen. Wenn die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) bei der Bank liegt (was bei Sicherungsübereignung üblich ist), kontaktieren Sie die Bank, bevor Sie eine Ummeldung veranlassen. Die Bank muss der Ummeldung zustimmen.
- Fahrzeug des Partners (nicht verheiratet) Ohne Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft erben Sie nicht automatisch. Wenn der Verstorbene Sie nicht testamentarisch als Erben eingesetzt hat, haben Sie keinen Anspruch auf das Fahrzeug. In diesem Fall müssen Sie sich an die gesetzlichen Erben wenden.
Erbe ausschlagen?
Wenn der Nachlass überschuldet ist (die Schulden übersteigen das Vermögen), können Sie das Erbe innerhalb von 6 Wochen nach Kenntnis des Erbfalls ausschlagen. Damit verlieren Sie den Anspruch auf das Fahrzeug, aber auch die Haftung für Schulden. Lassen Sie sich im Zweifel anwaltlich beraten, bevor die 6-Wochen-Frist abläuft.
Geerbtes Auto verkaufen statt ummelden
Vielleicht brauchen Sie das Fahrzeug nicht. Vielleicht ist es alt und der Unterhalt lohnt sich nicht. Oder Sie haben bereits ein eigenes Auto. In diesem Fall ist der Verkauf die sinnvollste Option. Dafür müssen Sie das Fahrzeug nicht erst auf Ihren Namen ummelden. Sie können es direkt abmelden und dann abgemeldet verkaufen. Für die Abmeldung brauchen Sie: die ZB I (Fahrzeugschein), die Kennzeichenschilder, die Sterbeurkunde und einen Erbnachweis. Nach der Abmeldung übergeben Sie dem Käufer das Fahrzeug, die ZB II (Fahrzeugbrief), die Abmeldebescheinigung und den HU-Bericht. Der Käufer meldet das Fahrzeug dann auf seinen eigenen Namen an. Der Fahrzeugwert wird zum Nachlass gerechnet. Wenn Sie das Auto verkaufen, fliesst der Erlös in die Erbmasse. Bei mehreren Erben muss der Erlös entsprechend den Erbanteilen aufgeteilt werden. Einigen Sie sich innerhalb der Erbengemeinschaft auf einen Verkauf, bevor Sie handeln.
Die ersten 7 Tage: Was wann erledigen?
In der ersten Woche nach dem Todesfall haben Sie genug um die Ohren. Hier eine realistische Reihenfolge, die das Wichtigste zuerst erledigt und Ihnen trotzdem Luft lässt.
Sofort: Versicherung informieren (5 Minuten)
Ein kurzer Anruf oder eine E-Mail an die Kfz-Versicherung des Verstorbenen. Teilen Sie den Todesfall und Ihre Eigenschaft als Erbe mit. Fragen Sie nach der Schadenfreiheitsklasse und den nächsten Schritten. Das war es vorerst.
Innerhalb der ersten Woche: Entscheidung treffen
Klären Sie im Familienkreis, was mit dem Fahrzeug passieren soll. Behalten, verkaufen, verschenken? Bei einer Erbengemeinschaft müssen alle Erben zustimmen. Nehmen Sie sich die Zeit, die Sie brauchen.
Innerhalb von 2 Wochen: Unterlagen sichten
Suchen Sie die Fahrzeugpapiere (ZB I, ZB II), den Versicherungsschein, den HU-Bericht und den Kfz-Brief. Prüfen Sie, ob eine Finanzierung oder ein Leasingvertrag besteht. Falls ja, kontaktieren Sie Bank oder Leasinggeber.
Innerhalb von 4 Wochen: Ummeldung oder Abmeldung
Sobald der Erbnachweis vorliegt, melden Sie das Fahrzeug um (wenn Sie es behalten) oder ab (wenn Sie es verkaufen oder nicht brauchen). Wenn der Erbschein noch nicht da ist, informieren Sie die Zulassungsstelle telefonisch und kündigen die Ummeldung an.
Häufig gestellte Fragen
Haufige Fragen
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