Ratgeber

Halter verstorben: Auto abmelden, ummelden oder verkaufen nach Todesfall

Wenn ein Fahrzeughalter verstirbt, stehen die Erben vor der Frage: Was passiert mit dem Auto? Es muss entweder abgemeldet, auf einen Erben umgemeldet oder verkauft werden. Dieser Ratgeber erklärt alle Optionen, die benötigten Unterlagen und die häufigsten Sonderfälle.

Was passiert rechtlich mit dem Auto nach dem Tod des Halters?

Nach dem Tod des Fahrzeughalters geht das Eigentum am Fahrzeug automatisch und kraft Gesetzes auf die Erben über (§ 1922 BGB, Gesamtrechtsnachfolge). Dafür ist keine separate Handlung, kein Antrag und keine Umschreibung erforderlich. Das Auto gehört den Erben vom Moment des Todes an. Die bestehende Zulassung bleibt zunächst unverändert bestehen. Die Kfz-Haftpflichtversicherung geht ebenfalls automatisch auf die Erben über. Es besteht durchgehend Versicherungsschutz, das Fahrzeug darf vorerst weitergefahren werden. Die Erben müssen allerdings die Zulassungsstelle unverzüglich über den Halterwechsel informieren. In der Praxis bedeutet das: innerhalb von 14 Tagen aktiv werden.

Versicherungsschutz besteht lückenlos fort

Die Kfz-Haftpflichtversicherung ist eine Sachversicherung (das Auto ist versichert, nicht die Person). Sie geht automatisch auf die Erben über. Trotzdem sollten Sie die Versicherung zeitnah über den Todesfall informieren, damit die Beiträge korrekt zugeordnet und angepasst werden.

Drei Optionen für Erben: Ummelden, Abmelden, Verkaufen

Als Erbe haben Sie drei Möglichkeiten. Welche die richtige ist, hängt von Ihrer persönlichen Situation ab.

  • Option 1: Auf den eigenen Namen ummelden und selbst nutzen Sie übernehmen das Fahrzeug. Dafür brauchen Sie eine eigene Versicherung (eVB-Nummer) und melden das Fahrzeug bei der Zulassungsstelle auf Ihren Namen um. Sie können die SF-Klasse des Verstorbenen innerhalb von 12 Monaten nach dem Todesfall übernehmen.
  • Option 2: Abmelden und auf Privatgrund abstellen Wenn niemand das Fahrzeug benötigt, melden Sie es ab. Damit enden Kfz-Steuer und Versicherungspflicht sofort. Das Fahrzeug darf danach nicht mehr im Straßenverkehr bewegt werden und muss auf Privatgrund stehen.
  • Option 3: Verkaufen (mit oder ohne vorherige Abmeldung) Sie können das Fahrzeug direkt verkaufen. Am sichersten ist es, das Auto vorher abzumelden und es dem Käufer ohne Zulassung zu übergeben. Alternativ kann der Käufer das Fahrzeug direkt vom Verstorbenen auf seinen Namen ummelden.

Ummeldung nach Todesfall: Schritt für Schritt

Wenn Sie das Fahrzeug des Verstorbenen selbst nutzen wollen, gehen Sie wie folgt vor.

1

Versicherung informieren und eVB-Nummer anfordern

Informieren Sie die Kfz-Versicherung des Verstorbenen über den Todesfall. Entscheiden Sie, ob Sie den bestehenden Vertrag übernehmen oder eine neue Versicherung abschließen. Fordern Sie eine eVB-Nummer auf Ihren Namen an.

2

Erbnachweis beschaffen

Die Zulassungsstelle benötigt einen Nachweis Ihrer Erbberechtigung. Akzeptiert werden: Erbschein (vom Nachlassgericht), notarielles Testament mit Eröffnungsprotokoll oder Erbvertrag. Manche Behörden akzeptieren für eine reine Abmeldung auch die Sterbeurkunde zusammen mit der ZB II.

3

Unterlagen zusammenstellen

ZB Teil I und II, eVB-Nummer, Ihr Personalausweis, Sterbeurkunde des Verstorbenen, Erbnachweis, SEPA-Lastschriftmandat für die Kfz-Steuer und gültiger HU-Nachweis.

4

Ummeldung bei der Zulassungsstelle oder online durchführen

Vereinbaren Sie einen Termin bei der Zulassungsstelle oder melden Sie das Fahrzeug online über Zulio um. Im selben Zulassungsbezirk können Sie das Kennzeichen des Verstorbenen behalten.

Abmeldung nach Todesfall: Unterlagen und Ablauf

Wenn das Fahrzeug nicht weiter genutzt werden soll, ist die Abmeldung der schnellste Weg, um laufende Kosten zu stoppen.

  • Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) Prüfen Sie die persönlichen Unterlagen des Verstorbenen. Der Fahrzeugschein liegt häufig im Handschuhfach oder in einer Dokumentenmappe. Falls er nicht auffindbar ist, teilen Sie das der Zulassungsstelle mit.
  • Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) Der Fahrzeugbrief sollte sich unter den persönlichen Dokumenten befinden (Tresor, Schreibtischschublade, Bankschließfach). Prüfen Sie auch, ob der Brief bei einer Bank als Sicherheit hinterlegt ist (bei Finanzierung).
  • Kennzeichenschilder Die Schilder müssen zur Entstempelung vorgelegt werden. Falls das Fahrzeug in einer Garage steht, montieren Sie die Schilder ab.
  • Sterbeurkunde Originalurkunde oder beglaubigte Kopie. Zuständig für die Ausstellung ist das Standesamt am Sterbeort.
  • Erbnachweis Erbschein, Testament mit Eröffnungsprotokoll oder Erbvertrag. Nicht alle Behörden verlangen den Erbschein zwingend für eine reine Abmeldung. Fragen Sie vorab telefonisch bei Ihrer Zulassungsstelle nach.
  • Personalausweis des Erben Ihr gültiges Ausweisdokument als handelnde Person.

Erbschein noch nicht da? Trotzdem handeln.

Ein Erbschein kann 4 bis 12 Wochen dauern. Viele Zulassungsstellen akzeptieren für eine Abmeldung die Sterbeurkunde zusammen mit dem Fahrzeugbrief, auch ohne Erbschein. Fragen Sie vorab telefonisch nach. So stoppen Sie die laufenden Kosten, ohne auf den Erbschein warten zu müssen.

Fristen: Wie schnell müssen Erben handeln?

Die FZV verlangt eine unverzügliche Meldung des Halterwechsels (§ 13 FZV). Eine feste Tagesfrist gibt es nicht. Unverzüglich bedeutet: ohne schuldhaftes Zögern, also sobald es Ihnen möglich ist. Wenn ein Erbschein beantragt werden muss, akzeptieren die Behörden eine längere Wartezeit. Sie sollten die Zulassungsstelle trotzdem innerhalb von 14 Tagen über den Todesfall informieren, auch wenn die tatsächliche Ummeldung erst später erfolgen kann. Ein einfacher Anruf oder Brief mit Sterbeurkunde und Fahrzeugdaten genügt als erste Meldung. Wer gar nicht handelt, riskiert ein Bußgeld von 15 Euro. Schwerwiegender: Solange der Verstorbene als Halter eingetragen ist, laufen Kfz-Steuer und Versicherung weiter. Die Lastschriften werden vom Konto des Verstorbenen eingezogen, das nach dem Tod häufig gesperrt wird. Rücklastschriften führen zu Mahnungen und im schlimmsten Fall zur Zwangsstilllegung.

Erbengemeinschaft: Wer entscheidet über das Fahrzeug?

Gibt es mehrere Erben, gehört das Fahrzeug der Erbengemeinschaft. Das bedeutet: Kein einzelner Erbe darf allein über das Fahrzeug verfügen. Ummeldung, Abmeldung und Verkauf erfordern die Zustimmung aller Miterben.

  • Gemeinsame Entscheidung erforderlich Alle Erben müssen sich einigen, ob das Auto umgemeldet, abgemeldet oder verkauft wird. Ein einzelner Erbe darf das Fahrzeug nicht allein ummelden oder verkaufen, ohne die schriftliche Zustimmung der Miterben.
  • Praktische Lösung: Ein Erbe übernimmt das Fahrzeug Die Erben einigen sich darauf, das Fahrzeug auf einen von ihnen umzumelden. Die anderen Miterben erhalten eine Ausgleichszahlung entsprechend dem Zeitwert des Fahrzeugs und ihrem Erbanteil.
  • Vollmacht der Miterben Für die Ummeldung bei der Zulassungsstelle braucht der übernehmende Erbe eine schriftliche Vollmacht aller Miterben. Alternativ kann ein Erbauseinandersetzungsvertrag vorgelegt werden, der die Zuteilung des Fahrzeugs regelt.
  • Mehrere Fahrzeuge im Nachlass Hat der Verstorbene mehrere Fahrzeuge hinterlassen, kann jedes auf einen anderen Erben umgemeldet werden. Die SF-Klassen der verschiedenen Versicherungsverträge können jeweils einzeln übernommen werden.

SF-Klasse des Verstorbenen übernehmen

Die Schadenfreiheitsklasse des verstorbenen Halters kann unter bestimmten Voraussetzungen übertragen werden. Das kann Hunderte Euro pro Jahr an Versicherungsprämie sparen.

  • Wer darf die SF-Klasse übernehmen? Ehepartner, Kinder, Stiefkinder und Enkelkinder des Verstorbenen können die SF-Klasse übernehmen. Die genauen Voraussetzungen variieren je nach Versicherer.
  • Frist: 12 Monate nach dem Todesfall Die Übertragung muss innerhalb von 12 Monaten nach dem Todesfall beim Versicherer beantragt werden. Nach Ablauf dieser Frist verfällt der Anspruch.
  • Begrenzung auf Fahrpraxis Die übertragene SF-Klasse wird auf Ihre tatsächliche Fahrpraxis begrenzt. Haben Sie den Führerschein erst seit 5 Jahren, können maximal SF 5 übertragen werden, auch wenn der Verstorbene SF 30 hatte.
  • Antrag beim Versicherer Legen Sie dem Versicherer die Sterbeurkunde und einen Nachweis der Verwandtschaft vor. Die Übertragung wird im neuen Versicherungsvertrag vermerkt.

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