Was ist die Zulassungsbescheinigung Teil 1?
Die Zulassungsbescheinigung Teil 1 (kurz: ZB I) ist seit dem 1. Oktober 2005 der offizielle Nachfolger des Fahrzeugscheins. Die Umbenennung war Teil einer EU-weiten Harmonisierung: Alle Mitgliedstaaten verwenden seitdem dasselbe Feld-Schema mit Buchstaben (A bis V) und Nummern (1 bis 22), damit das Dokument auch im Ausland gelesen werden kann. Im Alltag sagen die meisten Menschen weiterhin Fahrzeugschein, und das ist völlig in Ordnung. Beide Begriffe bezeichnen exakt dasselbe Dokument. Die ZB I wird von der Kfz-Zulassungsbehörde ausgestellt, wenn ein Fahrzeug zugelassen, umgemeldet oder auf einen neuen Halter übertragen wird. Sie enthält die technischen Daten des Fahrzeugs (Marke, Typ, Leistung, Gewichte, Abgaswerte) und die Daten des aktuellen Halters. Anders als die ZB II (der Fahrzeugbrief) zeigt die ZB I keinen Vorhalter und keine Halterkette. Das Dokument ist kleiner als DIN A5, zusammenklappbar, und wird auf Sicherheitspapier mit Hologramm und Wasserzeichen gedruckt. Alte Fahrzeugscheine, die vor dem 1. Oktober 2005 ausgestellt wurden, behalten ihre Gültigkeit. Sie müssen nicht umgetauscht werden. Erst bei der nächsten Ummeldung, dem nächsten Halterwechsel oder einer Adressänderung wird automatisch eine neue ZB I ausgestellt.
Fahrzeugschein oder Zulassungsbescheinigung Teil 1?
Es gibt keinen inhaltlichen Unterschied. Zulassungsbescheinigung Teil 1 ist der amtliche Name seit 2005. Fahrzeugschein ist der ältere, umgangssprachlich weiterhin gebräuchliche Begriff. Bei der Behörde, bei der Versicherung und bei der Polizei werden beide Begriffe verstanden.
Wann wird die ZB I ausgestellt oder erneuert?
Jeder Zulassungsvorgang erzeugt eine neue ZB I. Das bedeutet: Jedes Mal, wenn sich etwas am Status Ihres Fahrzeugs ändert, bekommen Sie ein neues Dokument mit neuem Sicherheitscode. Die folgenden Situationen lösen die Ausstellung einer neuen ZB I aus:
- Neuzulassung: Ein fabrikneues oder importiertes Fahrzeug wird erstmals in Deutschland zugelassen.
- Wiederzulassung: Ein abgemeldetes Fahrzeug wird wieder angemeldet.
- Halterwechsel: Das Fahrzeug wird auf einen neuen Halter übertragen (z. B. nach Kauf).
- Ummeldung bei Umzug: Sie ziehen in einen anderen Zulassungsbezirk und bekommen ein neues Kennzeichen. Seit der Reform 2015 können Sie Ihr altes Kennzeichen bei einem Umzug innerhalb Deutschlands behalten. Trotzdem brauchen Sie eine Adressänderung in der ZB I.
- Technische Änderungen: Wenn am Fahrzeug Änderungen vorgenommen werden (z. B. Motorumbau, Chiptuning mit ABE, Anhängerkupplungsanbau), müssen diese in die ZB I eingetragen werden.
- Verlust oder Beschädigung: Wenn die ZB I verloren gegangen oder so beschädigt ist, dass sie nicht mehr lesbar ist.
Alle Felder der Zulassungsbescheinigung Teil 1 im Detail
Die ZB I enthält über 30 Einzelfelder, aufgeteilt auf Vorder- und Rückseite. Die Vorderseite zeigt die Halter- und Kernfahrzeugdaten. Die Rückseite enthält die technischen Detailangaben, eine Feld-Legende für ausländische Behörden und den verdeckten Sicherheitscode (seit 2015). Die folgende Tabelle erklärt die 19 wichtigsten Felder mit ihrer Feld-Nummer und einem Praxishinweis.
| Feld | Bedeutung | Praxishinweis |
|---|---|---|
| A | Amtliches Kennzeichen | Das aktuell zugeteilte Nummernschild Ihres Fahrzeugs. |
| B | Datum der Erstzulassung | Bestimmt das Fahrzeugalter. Relevant für HU-Intervall, Kfz-Steuer und Versicherungseinstufung. Format: TT.MM.JJJJ. |
| C.1.1 bis C.1.3 | Name, Vorname und Anschrift des Halters | Nur der aktuelle Halter. Die ZB I enthält keinen Vorhalter (anders als die ZB II). |
| D.1 / D.2 / D.3 | Marke / Typ / Handelsbezeichnung | D.1 = Hersteller (z. B. Volkswagen), D.2 = Typcode (z. B. 5K), D.3 = Modellname (z. B. Golf). |
| E | Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN) | 17-stellig, weltweit einmalig. Steht auch im Motorraum, an der Windschutzscheibe und im Türschweller. |
| 2.1 / 2.2 | HSN (4 Ziffern) / TSN (erste 3 Zeichen) | Brauchen Sie für jede Versicherung, Steuerberechnung und Ersatzteilbestellung. HSN identifiziert den Hersteller, TSN das Modell. |
| J | Fahrzeugklasse | M1 = Pkw, N1 = Lkw bis 3,5 t, L = Motorrad/Roller, M2/M3 = Busse. |
| P.1 | Hubraum in cm3 | Ihr Motor hat z. B. 1.968 cm3. Relevant für Kfz-Steuer bei Erstzulassung vor Juli 2009. |
| P.2 | Nennleistung in kW | Hier steht die Motorleistung. Umrechnung in PS: kW x 1,36. Beispiel: 110 kW = 150 PS. Bei E-Autos steht hier die Nennleistung (Dauerleistung), nicht die Spitzenleistung. |
| P.3 | Kraftstoffart oder Energiequelle | Benzin, Diesel, Elektro, Plug-in-Hybrid, Wasserstoff, Erdgas (CNG), Autogas (LPG). |
| G | Leergewicht in kg | Fahrzeug ohne Insassen und Ladung, aber mit vollen Betriebsflüssigkeiten (Öl, Kühlwasser, Kraftstoff zu 90%). |
| F.1 / F.2 | Technisch zulässige Gesamtmasse / im Zulassungsstaat zulässige Gesamtmasse | F.1 minus G ergibt Ihre maximale Zuladung. Beispiel: F.1 = 2.040 kg, G = 1.540 kg, also 500 kg Zuladung. |
| L | Anzahl der Achsen | Bei Pkw immer 2. Bei Anhängern oder Lkw kann es abweichen. |
| O.1 / O.2 | Technisch zulässige Anhängelast (gebremst / ungebremst) | O.1 = mit gebremstem Anhänger, O.2 = mit ungebremstem Anhänger. Wichtig, wenn Sie einen Anhänger ziehen wollen. |
| U.1 / U.2 / U.3 | Standgeräusch (dB) / Drehzahl / Fahrgeräusch (dB) | Relevant für Lärmschutzgutachten und bestimmte Streckenfreigaben. |
| V.7 | CO2-Emission in g/km (WLTP) | Grundlage für die Kfz-Steuer bei Erstzulassung ab 2021. Je niedriger, desto weniger Steuer. |
| V.9 | Schadstoffklasse (Euro-Norm) | Euro 6d = aktuell höchster Standard. Bestimmt die Umweltplakette (grün, gelb, rot) und Fahrverbotszonen. |
| 14 / 14.1 | Schadstoffschlüssel und Klartext | Die Nummer unter Feld 14 und der Klartext unter 14.1 geben die genaue Emissionsklasse an. |
| 22 | Bemerkungen und Auflagen | Hier stehen eingetragene ABEs, technische Auflagen und Sonderrechte (z. B. Taxibetrieb, Schwerbehindertenparkplatz). |
Wo stehen PS, kW und Hubraum im Fahrzeugschein?
Das ist die mit Abstand häufigste Frage zum Fahrzeugschein. Hier die klare Antwort: Die Motorleistung in Kilowatt (kW) steht in Feld P.2. In PS steht sie dort nicht, weil die EU-Norm nur kW vorsieht. Sie müssen selbst umrechnen: kW mal 1,36 ergibt PS. Wenn in Feld P.2 zum Beispiel 110 steht, hat Ihr Auto 110 kW, also 150 PS. Der Hubraum in Kubikzentimetern (cm3) steht in Feld P.1. Wenn dort 1.968 steht, hat Ihr Motor knapp 2 Liter Hubraum (ein 2.0-Liter-Motor). Die Kraftstoffart steht in Feld P.3. Dort finden Sie Diesel, Benzin, Elektro oder bei Hybridfahrzeugen eine Kombination. Alle drei Felder stehen auf der Vorderseite der ZB I, im mittleren Bereich. Wenn Sie nach der Leistung Ihres E-Autos suchen: In Feld P.2 steht bei Elektrofahrzeugen die Nennleistung (Dauerleistung), nicht die Spitzenleistung (Peak). Die Spitzenleistung ist oft deutlich höher. Zum Beispiel hat ein Tesla Model 3 in der Basis-Version 208 kW (283 PS) Nennleistung in Feld P.2, die Spitzenleistung liegt aber bei 239 kW (325 PS). Für Versicherung und Steuer zählt immer die Nennleistung aus Feld P.2.
Schnellrechner: kW in PS umrechnen
kW x 1,36 = PS. Beispiele: 55 kW = 75 PS, 77 kW = 105 PS, 110 kW = 150 PS, 150 kW = 204 PS, 200 kW = 272 PS. Die meisten Kfz-Versicherungen fragen nach kW, nicht nach PS. Die Angabe in kW aus Feld P.2 können Sie direkt übernehmen.
Der Sicherheitscode auf der Zulassungsbescheinigung Teil 1
Seit 2015 enthält jede neu ausgestellte ZB I einen verdeckten Sicherheitscode. Dieser Code ist Ihr digitaler Schlüssel für die Online-Zulassung über das i-Kfz-System. Der Sicherheitscode auf der ZB I hat 7 Stellen (Buchstaben und Ziffern gemischt). Er befindet sich auf der Rückseite des Dokuments, im oberen Drittel, über dem Siegel der ausstellenden Zulassungsbehörde. Er ist verdeckt unter einer silbernen Rubbelschicht oder unter einem hellgrünen Aufkleber mit Anfasslasche. Welche Variante Sie haben, hängt von der Druckcharge ab. Neben dem verdeckten Code befindet sich auf neueren ZB I (ab ca. 2019) zusätzlich ein QR-Code. Diesen können Sie mit der Smartphone-Kamera scannen, statt den 7-stelligen Code manuell einzutippen. Das ist die sicherste Methode, weil Tippfehler ausgeschlossen sind. Wichtig: Verwechseln Sie den Sicherheitscode nicht mit der Druckstücknummer. Die Druckstücknummer ist eine 8-stellige Seriennummer des Formulars, die offen sichtbar auf dem Dokument steht. Der Sicherheitscode dagegen ist verdeckt und dient als persönlicher Zugangsschlüssel.
Den Sicherheitscode nur freilegen, wenn Sie ihn brauchen
Nach dem Freilegen (Rubbeln oder Abziehen) ist der Code sichtbar und gilt als verbraucht. Nach einer Online-Zulassung erhalten Sie automatisch eine neue ZB I mit neuem verdecktem Code. Legen Sie den Code also nicht aus Neugier frei. Wenn Sie ihn jetzt nicht brauchen, lassen Sie die Schutzschicht intakt.
Mitführpflicht: Gesetz, Bußgeld und Ausnahmen
Die Zulassungsbescheinigung Teil 1 muss bei jeder Fahrt mitgeführt und auf Verlangen vorgezeigt werden. Das steht in Paragraph 11 Absatz 6 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV). Wer bei einer Verkehrskontrolle keinen Fahrzeugschein vorzeigen kann, zahlt ein Verwarngeld von 10 Euro. Das ist wenig, aber der fehlende Fahrzeugschein kann die Polizei veranlassen, genauer hinzusehen: Ist das Fahrzeug überhaupt zugelassen? Ist es vielleicht gestohlen? Stimmen die Kennzeichen? Was im schlimmsten Fall als Ordnungswidrigkeit beginnt, kann sich zu einer umfangreicheren Kontrolle auswachsen. Es muss das Original sein. Kopien werden nicht akzeptiert, auch keine beglaubigten Kopien. Der Grund: Nur das Originaldokument hat die Sicherheitsmerkmale (Hologramm, Wasserzeichen, fluoreszierende Fasern), an denen die Polizei die Echtheit prüfen kann. Eine Ausnahme gibt es seit November 2025: den digitalen Fahrzeugschein in der i-Kfz-App.
Paragraph 11 Absatz 6 FZV im Wortlaut (gekürzt)
Die Zulassungsbescheinigung Teil I ist vom Halter aufzubewahren und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. Wird das Dokument nicht mitgeführt oder nicht vorgezeigt, handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit. Verwarngeld: 10 Euro.
Der digitale Fahrzeugschein seit 2025: Die i-Kfz-App
Seit November 2025 gibt es den Fahrzeugschein auch digital. Die kostenlose i-Kfz-App des Kraftfahrt-Bundesamts (KBA) ermöglicht es, die Zulassungsbescheinigung Teil 1 auf dem Smartphone zu speichern und bei einer Kontrolle vorzuzeigen. Die App hat mittlerweile über 1,5 Millionen Nutzer und ist damit eine der erfolgreichsten digitalen Verwaltungsanwendungen in Deutschland. Der digitale Fahrzeugschein erfüllt die gesetzliche Mitführpflicht. Das heißt: Innerhalb Deutschlands müssen Sie das Papierdokument nicht mehr mitführen, wenn Sie den digitalen Fahrzeugschein in der App haben. Um den digitalen Fahrzeugschein in der App zu hinterlegen, gibt es zwei Wege: Erstens über die eID-Funktion des Personalausweises (dafür brauchen Sie die aktivierte Online-Ausweisfunktion und Ihre PIN). Zweitens über einen QR-Code, der am Ende einer digitalen Zulassung automatisch generiert wird. Es gibt allerdings eine wichtige Einschränkung: Im Ausland wird der digitale Fahrzeugschein noch nicht anerkannt. Wenn Sie ins Ausland fahren, müssen Sie weiterhin das Papierdokument mitnehmen. Auch innerhalb der EU gibt es bislang keine einheitliche Regelung für digitale Fahrzeugdokumente. Planen Sie also eine Fahrt ins Ausland, stecken Sie den Papier-Fahrzeugschein sicherheitshalber ein.
Digitaler Fahrzeugschein und digitaler Führerschein
Der digitale Fahrzeugschein ist seit November 2025 verfügbar. Der digitale Führerschein soll bis Ende 2026 in derselben i-Kfz-App folgen. Damit könnten Sie künftig beide Dokumente auf dem Smartphone mitführen. Stand Mai 2026 ist der digitale Führerschein noch nicht freigeschaltet.
Zulassungsbescheinigung Teil 1 verloren: So bekommen Sie Ersatz
Der Verlust der ZB I ist deutlich weniger dramatisch als der Verlust des Fahrzeugbriefs (ZB II). Es gibt kein Aufbietungsverfahren und keine wochenlange Wartezeit. In den meisten Fällen bekommen Sie noch am selben Tag ein Ersatzdokument.
Kosten für die Ersatz-ZB I
Die Gebühren liegen je nach Bundesland und Behörde zwischen 11 und 50 Euro. Die Bearbeitungszeit vor Ort beträgt in der Regel nur wenige Minuten. Im Vergleich: Die Ersatz-ZB II kostet 60 bis 80 Euro und dauert 3 bis 6 Wochen.
Bei Diebstahl: Polizeianzeige erstatten
Wurde die ZB I gestohlen, gehen Sie zuerst zur Polizei und erstatten Anzeige. Die Bestätigung brauchen Sie für die Zulassungsbehörde. Bei reinem Verlust entfällt dieser Schritt.
Zur Zulassungsbehörde mit den richtigen Unterlagen
Bringen Sie mit: Personalausweis oder Reisepass, den Fahrzeugbrief (ZB II) falls vorhanden, und bei Diebstahl die Polizeianzeige. Manche Behörden verlangen zusätzlich eine aktuelle eVB-Nummer. Rufen Sie vorab an, um sicherzugehen.
Eidesstattliche Erklärung unterschreiben
Sie bestätigen schriftlich, dass die ZB I verloren ist. Falsche Angaben sind strafbar nach Paragraph 156 StGB.
Neue ZB I mitnehmen
Die Ersatz-ZB I wird in der Regel sofort vor Ort ausgedruckt. Sie können sie direkt mitnehmen. Die neue ZB I hat einen neuen verdeckten Sicherheitscode.
ZB I und Kfz-Zulassung: Online statt Wartebank
Bei jedem Zulassungsvorgang (Anmeldung, Abmeldung, Ummeldung, Wiederzulassung) wird eine neue ZB I ausgestellt. Im traditionellen Verfahren heißt das: Termin buchen, zur Behörde fahren, warten, Formulare ausfüllen, zahlen, neue ZB I entgegennehmen. In Großstädten kostet das leicht einen halben Arbeitstag. Seit der i-Kfz-Stufe 4 (September 2023) sind alle Zulassungsvorgänge auch digital möglich. Voraussetzung: Die Sicherheitscodes in ZB I (seit 2015) und ZB II (seit 2017/2018) plus die eID-PIN für das Behördenportal. Das Problem: Nur etwa 39 Prozent der Bürger haben ihre eID-Funktion einsatzbereit. Viele kennen ihre PIN nicht, haben sie nie aktiviert oder der PIN-Brief ist verschollen. Der PIN-Rücksetzdienst wurde eingestellt; die PIN muss jetzt persönlich im Bürgeramt neu gesetzt werden.
Neue ZB I ohne Behördengang, ohne eID-PIN
Mit Zulio melden Sie Ihr Fahrzeug in ca. 5 Minuten online an oder ab. Sie identifizieren sich per Ausweis-Foto und unterschreiben digital mit einer qualifizierten elektronischen Signatur (QES). Keine eID-PIN nötig, kein Kartenleser, kein NFC-Handy. Die neue Zulassungsbescheinigung Teil 1 kommt per Post. Anmeldung: 98,75 €, Abmeldung: 9,87 €.
Jetzt ausprobierenBesondere Situationen rund um die Zulassungsbescheinigung Teil 1
Neben den Standard-Abläufen gibt es einige Sonderfälle, die immer wieder für Verwirrung sorgen und die Sie kennen sollten.
- Adressänderung nach Umzug: Wenn Sie innerhalb desselben Zulassungsbezirks umziehen, müssen Sie die neue Adresse in der ZB I ändern lassen. Das geht bei der Zulassungsbehörde oder online. Wenn Sie in einen anderen Zulassungsbezirk ziehen, bekommen Sie eine komplett neue ZB I. Seit 2015 können Sie Ihr altes Kennzeichen bundesweit mitnehmen, müssen aber trotzdem die Adresse aktualisieren.
- Technische Änderungen eintragen: Wenn Sie Ihr Fahrzeug umbauen (z. B. Chiptuning mit ABE, Felgen mit Teilegutachten, Anhängerkupplung, Tieferlegung), müssen die Änderungen in die ZB I eingetragen werden. Dafür brauchen Sie die ABE oder das Teilegutachten und einen Besuch bei der Zulassungsbehörde oder beim TÜV/DEKRA. Nach der Eintragung erhalten Sie eine neue ZB I.
- ZB I bei Firmenwagen / Leasing: Bei Leasingfahrzeugen ist der Leasinggeber als Halter in der ZB I eingetragen, nicht Sie. Sie sind nur der Nutzer. Bei der Rückgabe des Fahrzeugs am Leasingende geben Sie die ZB I zurück. Bei Firmenwagen, die auf das Unternehmen zugelassen sind, steht der Firmenname in den Feldern C.1.1 bis C.1.3.
- ZB I im Ausland: Wenn Sie mit Ihrem in Deutschland zugelassenen Fahrzeug ins Ausland fahren, müssen Sie die ZB I im Papieroriginal mitführen. Der digitale Fahrzeugschein in der i-Kfz-App wird im Ausland noch nicht anerkannt. Zusätzlich brauchen Sie in manchen Ländern außerhalb der EU eine internationale Zulassungsbescheinigung, die der ADAC oder ein anderer Automobilclub ausstellt.
- Hund im Auto, aber keinen Fahrzeugschein dabei: Das klingt nach einer Randnotiz, passiert aber häufig: Sie leihen sich das Auto eines Freundes oder Familienmitglieds und vergessen, den Fahrzeugschein mitzunehmen. Das Verwarngeld beträgt 10 Euro. Bitten Sie den Halter, den Fahrzeugschein immer im Fahrzeug zu belassen (z. B. im Handschuhfach in einer Hülle), wenn mehrere Personen das Auto nutzen.
Alte vs. neue Fahrzeugscheine: Was sich seit 2005 geändert hat
Wenn Sie einen alten Fahrzeugschein von vor Oktober 2005 haben, fragen Sie sich vielleicht, worin er sich von der neuen ZB I unterscheidet und ob Sie ihn umtauschen müssen. Die kurze Antwort: Sie müssen nichts tun. Alte Fahrzeugscheine behalten ihre volle Gültigkeit und können weiterhin bei Kontrollen vorgezeigt werden. Erst bei der nächsten Zulassungsänderung (Ummeldung, Halterwechsel, technische Änderung) wird automatisch eine neue ZB I ausgestellt. Der größte Unterschied: Alte Fahrzeugscheine haben kein EU-einheitliches Feldschema (keine Buchstaben A bis V und Nummern 1 bis 22), keinen Sicherheitscode und kein Hologramm. Die technischen Daten stehen an anderen Stellen als in der neuen ZB I. Das kann bei Online-Formularen (z. B. Versicherungsvergleich oder Steuerrechner) für Verwirrung sorgen, weil dort nach den neuen Feld-Nummern gefragt wird. Ein weiterer Unterschied: Alte Fahrzeugscheine waren größer (DIN A5) und nicht zusammenklappbar. Die neue ZB I ist kompakter und passt gefaltet in eine Geldbörse. Wenn Ihr alter Fahrzeugschein noch lesbar ist und Sie keine Zulassungsänderung planen, gibt es keinen Grund zum Umtausch. Wenn Sie allerdings die Online-Zulassung nutzen möchten, brauchen Sie eine neue ZB I mit Sicherheitscode. Die bekommen Sie bei der Zulassungsbehörde für 11 bis 50 Euro.
Häufige Fragen
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